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Arbeitsrecht

Das Arbeitszeugnis in der Pflege lesen

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend und wahr zugleich sein. In der Pflege entscheidet sich das an drei Stellen: der Aufgabenbeschreibung, dem Umgang mit Patienten, Bewohnern und Angehörigen und dem, was nicht dasteht.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer ein Arbeitsverhältnis beendet, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Das steht in § 109 der Gewerbeordnung; für Dienstverhältnisse außerhalb des Gewerbes findet sich die Regelung in § 630 BGB, für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz – etwa in der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten – in § 16 BBiG. Für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erteilt der Träger der praktischen Ausbildung ein eigenes Zeugnis; es ersetzt das Arbeitszeugnis einer späteren Anstellung nicht.

Das Gesetz kennt zwei Formen. Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich zusätzlich auf Leistung und Verhalten – es muss ausdrücklich verlangt werden. Verlangen Sie es: In der Pflege wird ein einfaches Zeugnis regelmäßig als Hinweis darauf gelesen, dass die Beurteilung nicht gut ausgefallen wäre.

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Seit dem 1. Januar 2025 lässt § 109 Abs. 3 GewO daneben die elektronische Form zu, aber nur mit Einwilligung der beschäftigten Person und nur als qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB – ein eingescanntes oder als PDF verschicktes Blatt ist damit nicht gemeint. Eine PDF-Datei per E-Mail erfüllt den Anspruch nicht, auch wenn sie in der Praxis zusätzlich verschickt wird.

Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Der Widerspruch, aus dem die Zeugnissprache entsteht

Zwei Grundsätze stehen gegeneinander: Ein Zeugnis muss wahr sein, und es muss wohlwollend formuliert sein, also das weitere Fortkommen nicht unnötig erschweren.

Daraus ist eine abgestufte Sprache entstanden, die nichts Negatives sagt, aber Positives in Graden – und die Abstufung ist die eigentliche Aussage. Geheime Zeichen sind dabei unzulässig: § 109 Abs. 2 GewO verbietet Merkmale, die eine andere als die aus Wortlaut und äußerer Form ersichtliche Aussage treffen sollen. Die abgestufte Wortwahl ist davon nicht erfasst, weil sie gerade nicht geheim, sondern allgemein bekannt ist.

Der Aufbau

Ein vollständiges qualifiziertes Zeugnis folgt fast immer derselben Gliederung:

  1. Kopf und Einleitung: Briefpapier des Trägers, Name, Beschäftigungszeitraum, Berufsbezeichnung und Einsatzbereich.
  2. Aufgabenbeschreibung: was Sie getan haben, in der Reihenfolge der Wichtigkeit.
  3. Leistungsbeurteilung: Arbeitsbereitschaft, Fachwissen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg – und die zusammenfassende Zufriedenheitsformel.
  4. Verhaltensbeurteilung: gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Patienten, Bewohnern und deren Angehörigen.
  5. Beendigung: Grund oder zumindest die Angabe, auf wessen Veranlassung.
  6. Schlussformel: Dank, Bedauern, gute Wünsche.

Fehlt einer dieser Teile, ist das die erste Stelle, an der Sie hinsehen sollten.

Was in der Aufgabenbeschreibung stehen muss

In der Pflege ist die Aufgabenbeschreibung wichtiger als in fast jedem anderen Feld, weil aus ihr die nächste Bewerbung lebt. Zwei Stationen mit derselben Berufsbezeichnung können völlig verschiedene Tätigkeiten sein, und nur die Beschreibung sagt, welche es war.

Sie sollte enthalten:

  • die Einrichtung und den Bereich: Krankenhaus mit Versorgungsstufe, stationäre Pflegeeinrichtung, ambulanter Dienst, Fachabteilung oder Wohnbereich;
  • die Größenordnung: Zahl der Betten oder Pflegeplätze, übliche Besetzung je Schicht, Zahl der versorgten Patienten oder Bewohner, bei ambulanten Diensten Zahl der Touren und Einsätze;
  • die Tätigkeiten in der richtigen Gewichtung, und zwar ausdrücklich die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG – Erhebung des individuellen Pflegebedarfs, Steuerung des Pflegeprozesses, Analyse und Evaluation der Pflegequalität. Sie unterscheiden eine Pflegefachkraft von einer Assistenzkraft, und wenn sie fehlen, liest sich das Zeugnis wie das einer Hilfskraft;
  • die speziellen Verfahren: Beatmung, Tracheostomapflege, Dialyse, Portversorgung, enterale und parenterale Ernährung, Wundmanagement, Zytostatikagabe, Notfallmanagement, Assistenz bei Eingriffen;
  • die Zusatzaufgaben: Praxisanleitung, Hygienebeauftragung, Wundexpertise, Palliative Care, Sturz- und Dekubitusprophylaxe als Fachverantwortung, Mitwirkung an MD-Prüfungen, Schichtleitung oder Vertretung der Stationsleitung;
  • die Systeme: Pflegedokumentation und Krankenhausinformationssystem namentlich, Dienstplansoftware, Pflegesystem (Bereichs- oder Bezugspflege).

Fehlt die Praxisanleitung bei jemandem, der drei Jahre Auszubildende angeleitet hat, ist das kein Versehen, sondern eine Auslassung – und sie wird beim nächsten Arbeitgeber genau so gelesen.

Die Zufriedenheitsformel

Der wichtigste Satz steht am Ende der Leistungsbeurteilung. Zwei Wörter entscheiden über die Note: das steigernde Adjektiv (voll, vollst) und die Angabe der Beständigkeit (stets, jederzeit).

Formulierung Übliche Lesart
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit sehr gut
zu unserer vollsten Zufriedenheit / stets zu unserer vollen Zufriedenheit gut
zu unserer vollen Zufriedenheit befriedigend
stets zu unserer Zufriedenheit ausreichend
zu unserer Zufriedenheit mangelhaft
hat sich bemüht, die Aufgaben zu erfüllen ungenügend

Diese Zuordnung ist die verbreitete Lesart und keine gesetzliche Notenskala. Gerichte behandeln sie nicht als starren Code, sondern beurteilen das Zeugnis im Ganzen. Für die Einordnung des eigenen Zeugnisses ist sie trotzdem der brauchbarste Maßstab, weil Pflegedienstleitungen genauso lesen.

Die Formulierungen zum Fachwissen

Das ist die Passage, an der sich eine Pflegekraft von einer anderen unterscheidet, und sie ist aussagekräftiger als die allgemeine Zufriedenheitsformel.

Formulierung Übliche Lesart
verfügte über ein außergewöhnlich fundiertes Fachwissen, das sie stets sicher und erfolgreich anwandte sehr gut
verfügte über ein fundiertes Fachwissen, das sie sicher anwandte gut
verfügte über ein Fachwissen, das den Anforderungen entsprach befriedigend
verfügte über ein Fachwissen, das im Wesentlichen den Anforderungen entsprach ausreichend
war stets bemüht, sich das erforderliche Fachwissen anzueignen mangelhaft

Achten Sie dabei auf drei Wörter, die die Aussage verschieben: weitgehend, im Wesentlichen und überwiegend sind Einschränkungen. Bemüht ist immer eine Abwertung, gleich in welchem Zusammenhang es steht.

Achten Sie außerdem darauf, ob die Arbeitsweise unter Belastung beurteilt wird. „Auch in Situationen mit hohem Arbeitsanfall arbeitete sie sorgfältig und überlegt" ist in der Pflege die entscheidende Aussage; ihr Fehlen ist in einem Zeugnis über eine Station im Dreischichtbetrieb auffällig.

Die Formulierungen zum Umgang mit Menschen

Die Verhaltensbeurteilung nennt üblicherweise drei Gruppen: Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen, Patienten oder Bewohner. In der Pflege kommt eine vierte hinzu, die in keinem anderen Feld vorkommt: die Angehörigen. Ihr Fehlen fällt jedem Leser auf, weil Angehörigengespräche zu den schwierigsten Teilen der Arbeit gehören.

Brauchbare Formulierungen benennen die Wirkung: „Ihr Verhalten gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern war jederzeit vorbildlich", „Sie begegnete Patienten und Angehörigen auch in belastenden Situationen zugewandt und ruhig", „Er genoss bei Angehörigen und im ärztlichen Dienst gleichermaßen hohes Ansehen".

Vorsicht bei Formulierungen, die nur Freundlichkeit loben, wo fachliche Qualität erwartet würde: „Sie war bei den Bewohnern stets beliebt" ohne jede Aussage über die pflegerische Leistung ist ein bekanntes Muster. Ebenso die Betonung von Selbstverständlichkeiten – wenn Pünktlichkeit zum Schichtbeginn hervorgehoben wird oder die Zuverlässigkeit beim Führen des Betäubungsmittelbuchs, ist das kein Lob, sondern der Hinweis darauf, dass Wichtigeres nicht gelobt werden konnte.

Weitere Signale

Konjunktiv und Einschränkung. „Sie bemühte sich", „er versuchte", „im Rahmen seiner Möglichkeiten" sind Abwertungen.

Die Reihenfolge in der Verhaltensbeurteilung. Üblich ist die Nennung der Vorgesetzten zuerst. Eine abweichende Reihenfolge wird in der Praxis als Hinweis gelesen; zwingend ist das nicht.

Der Beendigungssatz. „Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch" ist neutral. Fehlt die Angabe, bleibt offen, wer gekündigt hat – und das löst Fragen aus.

Die Schlussformel. Dank, Bedauern und gute Wünsche sind üblich. Ein Anspruch darauf besteht nach gefestigter Rechtsprechung nicht; als Signal wird das Fehlen dennoch gelesen.

Das Datum. Das Zeugnis trägt das Datum der Beendigung. Ein deutlich späteres Datum legt nahe, dass um das Dokument gestritten wurde.

Was Sie verlangen können

Ein Zwischenzeugnis. Bei berechtigtem Anlass – Wechsel der Pflegedienstleitung, Trägerwechsel, Zusammenlegung von Stationen oder Wohnbereichen, eigene Bewerbung, Elternzeit – ist ein Zwischenzeugnis üblich. In der Pflege ist es besonders wertvoll, weil Leitungsstellen häufig wechseln: Das Endzeugnis schreibt sonst jemand, der Ihre Arbeit nie gesehen hat.

Berichtigung. Ist das Zeugnis unrichtig oder unvollständig, können Sie Berichtigung verlangen. Die Beweislast ist geteilt: Für eine unterdurchschnittliche Beurteilung muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen; wer eine überdurchschnittliche verlangt, muss die Tatsachen dafür vortragen. Am leichtesten gelingt das dort, wo etwas dokumentiert ist – Praxisanleitungen, Fortbildungsnachweise, übertragene Fachverantwortungen, Schichtleitungen.

Zeitlich handeln. Ansprüche verjähren, und in vielen Tarif- und Arbeitsvertragswerken gelten zusätzlich Ausschlussfristen; im TVöD beträgt sie sechs Monate. Wer sein Zeugnis erst ein Jahr später liest, kann eine Berichtigung praktisch verloren haben.

In der Praxis

Bitten Sie um das Zeugnis, sobald die Beendigung feststeht, und nicht am letzten Arbeitstag. Häufig wird Ihnen angeboten, einen Entwurf selbst zu schreiben – nehmen Sie das an. Ein Entwurf, der Bereich, Größenordnungen und Aufgaben vollständig enthält, wird selten grundlegend geändert.

Zwei Hinweise für den Entwurf: Nennen Sie Ihre Zusatzqualifikationen und die Verfahren, die Sie beherrschen, mit Namen – sie entscheiden über die Einladung. Und nennen Sie keine Angaben, die einzelne Patienten oder Bewohner erkennbar machen. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt für Angehörige der Pflegeberufe und endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis. Dieselbe Regel gilt später im Lebenslauf.

Lesen Sie das fertige Dokument dann in Ruhe: die Aufgabenbeschreibung auf Vollständigkeit, die Zufriedenheitsformel Wort für Wort, den Satz zum Fachwissen, die Verhaltensbeurteilung auf fehlende Gruppen, den Schluss.

Wie lange das Arbeitsverhältnis bis dahin überhaupt noch läuft und was mit Resturlaub, Überstunden und dem Arbeitszeitkonto geschieht, steht in Kündigung in der Pflege.

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