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Arbeitsrecht

Zeitarbeit oder Festanstellung in der Pflege

Zwei Angebote für dieselbe Station können völlig verschiedene Arbeitsverhältnisse sein. Was das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt, was Equal Pay bedeutet und was ein Springerpool dazwischen leistet.

9 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Auf derselben Station arbeiten Menschen mit demselben Examen unter zwei völlig verschiedenen Verträgen. Die eine ist beim Krankenhaus angestellt, die andere bei einem Personaldienstleister und dort nur eingesetzt. Beide tragen dieselbe Verantwortung und machen dieselbe Arbeit. Die Bedingungen sind es nicht.

Die Anzeigen machen den Unterschied selten kenntlich. „Wunschdienstplan", „bis zu 30 Euro pro Stunde", „bundesweite Einsätze möglich" – das sind Formulierungen aus der Zeitarbeit, aber sie stehen unter derselben Überschrift wie eine Stelle im Haus.

Dieser Text erklärt den Unterschied und die Punkte, an denen er wirtschaftlich und fachlich spürbar wird. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die gesetzliche Trennlinie

Bei der Zeitarbeit stehen drei Beteiligte in zwei Verträgen. Ihr Arbeitgeber ist der Verleiher, also der Personaldienstleister; mit ihm haben Sie den Arbeitsvertrag. Gearbeitet wird beim Entleiher, dem Krankenhaus oder der Pflegeeinrichtung; dorthin werden Sie überlassen, und dort wird Ihnen im Alltag gesagt, was zu tun ist. Zwischen Verleiher und Entleiher steht ein dritter Vertrag, den Sie nie sehen.

Geregelt ist das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

  • § 1 Abs. 1 AÜG macht die Überlassung erlaubnispflichtig. Der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und die überlassene Person muss darin konkret benannt sein.
  • §§ 9 und 10 AÜG knüpfen daran eine scharfe Folge: Fehlt die Erlaubnis, ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam, und es gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen.

Davon zu unterscheiden sind zwei andere Gestaltungen, die in der Pflege vorkommen:

Der Werk- oder Dienstvertrag. Ein Anbieter erbringt eine abgrenzbare Leistung mit eigenem Personal und eigener Weisung. In der Pflege am Bett ist das kaum darstellbar, weil die Arbeit in den Ablauf der Station eingegliedert ist. Wo eine solche Konstruktion trotzdem gewählt wird, liegt der Verdacht einer verdeckten Überlassung nahe.

Die Honorarpflegekraft. Das Bundessozialgericht hat 2019 entschieden, dass Pflegekräfte, die auf Honorarbasis in stationären Einrichtungen eingesetzt werden, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind. Wer als Selbständiger in einer Klinik oder einem Heim Dienste übernimmt, geht deshalb ein erhebliches Risiko ein – Beiträge werden nachgefordert, und der Versicherungsschutz ist bis zur Klärung offen. Wer unsicher ist, kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Was in der Festanstellung gilt

Der wichtigste Unterschied ist nicht der Stundenlohn, sondern das, was an die Zugehörigkeit zu einem Haus geknüpft ist.

Tarif und Eingruppierung. Wo ein Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gilt, sind Entgeltgruppe, Stufenlaufzeit, Jahressonderzahlung, Zusatzurlaub und die Zuschlagssätze festgeschrieben. Ihre Berufserfahrung führt über die Stufen zu einem planbaren Anstieg, ohne dass Sie jedes Jahr verhandeln müssen. Wie das funktioniert, steht in Gehalt verhandeln in der Pflege.

Betriebliche Altersversorgung. Im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Trägern ist eine Zusatzversorgung Bestandteil des Vertrags. Sie steht auf keiner Abrechnung als Betrag, den man mit einem Stundenlohn vergleichen könnte, und ist über zwanzig Jahre trotzdem einer der größten Posten.

Betriebszugehörigkeit. Sie bestimmt Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Stufenzuordnung. Sie beginnt bei jedem Wechsel neu – auch beim Wechsel von einem Personaldienstleister in ein Haus.

Mitbestimmung. Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung reden bei Dienstplänen, Arbeitszeit und Einstellungen mit. Als überlassene Kraft haben Sie im Entleihbetrieb nur eingeschränkte Beteiligungsrechte, obwohl der Dienstplan dort gemacht wird.

Qualifizierung. Fachweiterbildungen, Praxisanleitung, Leitungsqualifikationen werden fast ausschließlich von Häusern finanziert, die davon ausgehen, dass Sie bleiben. Das ist der Punkt, an dem sich Zeitarbeit über Jahre am deutlichsten rächt.

Der Preis dafür ist der Dienstplan des Hauses: feste Wochenendrhythmen, Nachtdienstblöcke, und die Erwartung, aus dem Frei einzuspringen.

Was in der Zeitarbeit gilt

Zeitarbeit in der Pflege ist ein reguläres Arbeitsverhältnis mit allen Schutzrechten – nur mit einem anderen Arbeitgeber, als der Dienstplan vermuten lässt. Sechs Regeln des AÜG bestimmen, was sie wert ist:

Gleichstellung – „Equal Pay". Nach § 8 Abs. 1 AÜG hat der Verleiher Ihnen für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, die im Entleihbetrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Davon darf ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG) – und weil praktisch alle Verleiher an einen solchen Tarifvertrag gebunden sind, ist die Abweichung der Regelfall. § 8 Abs. 4 AÜG setzt dafür jedoch eine Grenze: Nach neun Monaten der Überlassung an denselben Entleiher gilt Equal Pay; bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags kann sich diese Frist verlängern, wenn stufenweise an das Entgelt des Entleihbetriebs herangeführt wird.

Der Auskunftsanspruch. Damit Sie das überhaupt prüfen können, gibt Ihnen § 13 AÜG einen Anspruch gegen den Entleiher auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer. Diesen Anspruch kennt fast niemand, und er ist das wirksamste Mittel in dieser ganzen Frage.

Die Überlassungshöchstdauer. Nach § 1 Abs. 1b AÜG darf derselbe Entleiher dieselbe Person nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate einsetzen; Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichen. Wer zwei Jahre auf derselben Station im Einsatz ist, sollte diese Regel kennen.

Einsatzfreie Zeiten sind zu vergüten. Findet der Verleiher keinen Einsatz, bleibt er zur Zahlung verpflichtet; das Risiko des Arbeitsausfalls darf nach § 11 Abs. 4 AÜG nicht auf Sie abgewälzt werden. Klauseln, die einsatzfreie Zeiten unbezahlt lassen oder pauschal auf ein Arbeitszeitkonto buchen, sind daraufhin zu prüfen.

Kein Einsatz als Streikbrecher. Nach § 11 Abs. 5 AÜG darf ein Entleiher, der bestreikt wird, überlassene Beschäftigte dort nicht einsetzen, wo Streikende ersetzt würden. Sie dürfen die Tätigkeit verweigern.

Kein Übernahmeverbot. Eine Vereinbarung, die Ihnen untersagt, nach dem Einsatz ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher einzugehen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG unwirksam. Der Verleiher darf mit dem Entleiher eine angemessene Vermittlungsvergütung vereinbaren – Ihnen gegenüber darf er den Wechsel nicht verbieten.

Hinzu kommen zwei Punkte aus dem Umfeld: Der Entleiher trägt für die Dauer des Einsatzes die Verantwortung für den Arbeitsschutz (§ 11 Abs. 6 AÜG), und er hat Sie über freie Arbeitsplätze im Betrieb zu informieren (§ 13a AÜG).

Die fachliche Seite, die im Gesetz nicht steht

Der wirtschaftliche Vergleich ist die eine Hälfte. Die andere entscheidet über Ihre Sicherheit im Dienst.

Einarbeitung. Eine überlassene Kraft wird nicht eingearbeitet, sondern eingesetzt. Sie kennen die Bewohner nicht, die Abläufe nicht, das Dokumentationssystem nicht und die Standards des Hauses nicht – und tragen trotzdem ab der ersten Schicht die volle fachliche Verantwortung.

Einweisung in Geräte. In Medizinprodukte, die eine Einweisung erfordern, müssen Sie nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eingewiesen sein, bevor Sie sie anwenden. Das gilt bei jedem neuen Einsatzort und für jedes Gerätemodell. Bestehen Sie darauf; eine Unterschrift unter eine Einweisungsliste ohne Einweisung schützt niemanden.

Übernahme von Aufgaben. Lassen Sie sich sagen, wer im Haus die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG verantwortet und wer die Schichtleitung hat. Eine überlassene Kraft, die am ersten Tag die Schicht leiten soll, ist ein Organisationsproblem des Hauses und wird im Schadensfall zu Ihrem.

Der Ruf. Zeitarbeit ist in Stammteams nicht überall gern gesehen, weil der Stundensatz höher ist und die Einarbeitung Arbeit macht. Das ist unfair und ändert nichts daran, dass Sie es aushalten müssen.

Der dritte Weg: der Springerpool

Zwischen beidem liegt ein Modell, das viele Häuser inzwischen anbieten: eine Festanstellung beim Träger mit wechselndem Einsatz in mehreren Bereichen, vergütet nach Tarif und ergänzt um eine Zulage für die Flexibilität. Das ist keine Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitgeber und Einsatzort gehören zusammen.

Für viele ist das die bessere Antwort auf denselben Wunsch: Abwechslung und ein planbarer Rahmen statt fester Station. Fragen Sie dazu:

  • In welchen Bereichen werde ich eingesetzt, und werde ich in jedem eingearbeitet?
  • Wie hoch ist die Zulage, und ist sie tariflich geregelt oder freiwillig?
  • Wie viele Tage im Voraus erfahre ich den Einsatzort?
  • Werde ich als Ausfallreserve eingeplant oder in der Regelbesetzung?

Was Zeitarbeit wirtschaftlich bedeutet

Der höhere Stundenlohn ist echt, aber er ist nicht der ganze Vergleich. Rechnen Sie schriftlich, und zwar aufs Jahr:

  1. Stundenlohn mal Jahresarbeitsstunden, ohne die Stunden, die Sie sich vorstellen, sondern die, die im Vertrag stehen.
  2. Zuschläge. Wie werden Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge berechnet, und nach welchem Satz? Tarifliche Sätze in Kliniken und Heimen liegen häufig über den branchentariflichen der Zeitarbeit. Was dabei steuerfrei bleibt, steht in Zulagen und Zuschläge in der Pflege.
  3. Jahressonderzahlung und Zusatzversorgung. In der Zeitarbeit meist nicht vorhanden. In einem tarifgebundenen Haus zusammen leicht ein Monatsgehalt und mehr im Jahr.
  4. Urlaub und Krankheit. Wie viele Urlaubstage, und wie wird das Entgelt in Urlaub und Krankheit berechnet – mit oder ohne die Zuschläge, die den Verdienst ausmachen?
  5. Fahrt, Verpflegung, Unterkunft. Bei überregionalen Einsätzen gehört das in die Rechnung, und zwar mit der Frage, was steuerfrei erstattet und was versteuert wird.
  6. Fortbildung. Wer zahlt, wer stellt frei?

Rechnen Sie zusätzlich mit einem Blick auf die Branche: Träger und Kostenträger stehen unter erheblichem Druck, die Ausgaben für Leiharbeit zu begrenzen, und die Regelungen dazu sind in Bewegung. Ein Geschäftsmodell, das auf dauerhaft hohen Stundensätzen beruht, ist keine sichere Grundlage für eine Zehnjahresplanung.

Woran sich die Form in der Anzeige erkennen lässt

Deutliche Hinweise auf Zeitarbeit: „Personaldienstleistung", „wir suchen für einen Einsatzbetrieb in Ihrer Nähe", „bundesweite Einsätze", „Wunschdienstplan garantiert", „Dienstwagen auch zur privaten Nutzung", Stundenlöhne ohne Nennung eines Tarifwerks, kein Name der Einrichtung, keine Angabe der Station.

Deutliche Hinweise auf eine Festanstellung: Name und Adresse der Einrichtung, Nennung des Bereichs, Tarifwerk und Entgeltgruppe, Jahressonderzahlung, Zusatzversorgung, betriebliches Gesundheitsmanagement, ein benanntes Einarbeitungskonzept.

Uneindeutig und deshalb nachfragepflichtig: „attraktive Vergütung", „übertarifliche Bezahlung" ohne Angabe des Vergleichstarifs, „flexible Einsatzmöglichkeiten", „wir bringen Sie mit dem passenden Arbeitgeber zusammen".

Auf diesem Portal steht die Art der Anstellung als eigenes Merkmal an der Anzeige und lässt sich in der Trefferliste als Filter setzen. Wo die Angabe fehlt, ist das die erste Frage im ersten Telefonat.

Vor der Unterschrift

Verlangen Sie den Vertragsentwurf schriftlich und lesen Sie ihn außerhalb des Gesprächs. Die Fragen, die alles andere ordnen:

  1. Arbeitsvertrag mit der Einrichtung oder mit einem Verleiher – und steht das ausdrücklich drin?
  2. Wenn Zeitarbeit: Welcher Tarifvertrag wird angewendet, wie ist Equal Pay nach neun Monaten geregelt, wie werden einsatzfreie Zeiten vergütet, wie lange ist die Kündigungsfrist, und welchen Umkreis muss ich für Einsätze akzeptieren?
  3. Wenn Festanstellung: Welche Entgeltgruppe, welche Stufe, welche Zulagen, welcher Bereich – und was ist zur Einarbeitung schriftlich zugesagt? Die Einzelheiten dazu stehen in Die Probezeit in der Pflege.
  4. In beiden Fällen: Was gilt beim Wechsel? Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen und Prämien stehen in Kündigung in der Pflege.

Beide Formen sind seriös, und beide passen zu unterschiedlichen Lebenslagen. Zeitarbeit kann für ein oder zwei Jahre der richtige Weg sein, um Bereiche kennenzulernen, einen Wohnortwechsel zu überbrücken oder einen Dienstplan zu bekommen, der zu einer Familie passt. Als Dauerlösung kostet sie an der Stelle, an der man es zuletzt merkt: bei der Qualifikation und bei der Rente.

Wie Sie sich auf eine Stelle im Haus bewerben, steht in Das Anschreiben auf eine Pflegestelle.

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