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Arbeitsalltag und Schichtdienst

Arbeitszeit nachweisen: Überstunden, Übergaben, Umkleidezeit

Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen – auch ohne neues Gesetz. Was das für Sie ändert, was es ausdrücklich nicht ändert, und wie eine eigene Aufzeichnung aussehen muss, die vor Gericht trägt.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer in der Pflege arbeitet, arbeitet fast immer mehr als im Plan steht. Die Übergabe zieht sich, eine Kollegin fällt aus, die Dokumentation bleibt liegen und wird nach Schichtende gemacht. Ob diese Zeit bezahlt wird, entscheidet sich nicht daran, ob sie geleistet wurde, sondern daran, ob sie belegbar ist.

Dieser Text erklärt, welche Aufzeichnungspflicht heute gilt, welche Zeiten dazugehören und wer im Streitfall was darlegen muss. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Rechtslage, kurz und ohne Legendenbildung

Um dieses Thema kreisen zwei falsche Sätze. Der eine lautet: „Die Zeiterfassung kommt erst, wenn das Gesetz da ist." Der andere: „Seit dem Urteil muss alles elektronisch erfasst werden." Beide sind falsch.

Die Pflicht besteht bereits. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber schon nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Hergeleitet hat es die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung – als Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache CCOO vom 14. Mai 2019. Sie hängt an keinem neuen Gesetz.

Die Form ist frei. Aus der Entscheidung folgt keine Pflicht zur elektronischen Erfassung. Papier ist zulässig, und die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden. Der Arbeitgeber bleibt aber dafür verantwortlich, dass sie tatsächlich stattfindet – wer die Zettel nie ansieht, erfüllt die Pflicht nicht.

Zum Stand dieses Textes im September 2026 ist eine gesetzliche Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes nicht in Kraft. Entwürfe, die eine ausdrückliche Aufzeichnungspflicht mit Fristen und Formvorgaben in das Gesetz schreiben, liegen seit Jahren vor. Wenn Sie diesen Text später lesen, prüfen Sie das bitte nach; an der oben beschriebenen Pflicht ändert eine Neuregelung nichts, wohl aber an Form und Fristen.

Unberührt davon gilt seit langem § 16 Abs. 2 ArbZG: Über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist aufzuzeichnen, und die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für die Pflege ist das die praktisch greifbarste Vorschrift – jede Schicht über acht Stunden fällt darunter.

Was Arbeitszeit ist

Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). In der Pflege sind vor allem diese Posten strittig:

Übergaben. Sie sind Arbeitszeit, auch wenn sie nach dem im Plan vorgesehenen Schichtende liegen. Die Übergabe ist Teil der Arbeit und nicht ihre Vorbereitung.

Umkleiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Umkleidezeit Arbeitszeit, wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung angeordnet ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss – weil es dann fremdnützig ist und nicht dem eigenen Bedürfnis dient. In der Pflege ist beides der Regelfall: Dienstkleidung ist vorgeschrieben, und aus Hygienegründen darf sie in aller Regel nicht auf dem Weg getragen werden. Dazu gehören auch die Wege von der Umkleide zur Station und zurück.

Wegezeiten in der ambulanten Pflege. Die Fahrten zwischen den Einsätzen sind Arbeitszeit. Der Weg von der Wohnung zum ersten Patienten und vom letzten nach Hause ist es in der Regel nicht – anders, wenn Sie vorher in die Einrichtung müssen, um Schlüssel, Dokumentation oder das Dienstfahrzeug zu holen; dann beginnt die Arbeitszeit dort.

Dienstliche Fortbildungen und Pflichtschulungen. Angeordnete Fortbildung ist Arbeitszeit. Das gilt auch für die jährlichen Pflichtunterweisungen, unabhängig davon, ob sie in der Freizeit oder online stattfinden.

Pausen, die keine sind. Eine Pause, in der Sie die Klingel beantworten müssen, ist keine Ruhepause, sondern Arbeitszeit. Der Punkt ist ausführlich in Der Dienstplan und das Arbeitszeitgesetz behandelt, weil er die meisten unbezahlten Stunden verursacht.

Einsätze aus der Rufbereitschaft, einschließlich der Wegezeit – siehe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Der Irrtum, der Prozesse verliert

Hier liegt die wichtigste Unterscheidung des ganzen Themas, und sie wird fast überall falsch dargestellt.

Die Pflicht zur Zeiterfassung ist eine Pflicht aus dem Arbeitsschutzrecht. Sie verfolgt den Zweck, Gesundheit zu schützen, und sie sagt nichts darüber, wer im Streit über Überstundenvergütung was beweisen muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) ausdrücklich klargestellt: An der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess ändert die europäische Rechtsprechung zur Zeiterfassung nichts. Wer Vergütung für Überstunden verlangt, muss weiterhin darlegen

  1. dass er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat – welche Stunden, an welchen Tagen, und
  2. dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet hat oder sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Der zweite Punkt ist der, an dem Ansprüche scheitern. Wer bloß nachweist, länger da gewesen zu sein, hat noch nichts gewonnen. In der Pflege ist die Duldung meist der tragfähigste Weg: Wenn die Leitung die Dienstübergabeprotokolle abzeichnet, aus denen die Überschreitung hervorgeht, oder wenn das Zeitkonto monatlich vorgelegt und nicht beanstandet wird, ist das eine Duldung.

Praktische Folge: Lassen Sie sich Ihren Zeitkontostand regelmäßig schriftlich geben. Ein vom Arbeitgeber selbst erstellter Kontoauszug ist das stärkste Beweismittel, das Sie bekommen können – er stammt von der Gegenseite.

Eine eigene Aufzeichnung, die trägt

Solange die Einrichtung kein belastbares System hat, führen Sie selbst eines. Es kostet zwei Minuten pro Schicht.

Was hineingehört, je Tag:

  • Datum und Dienstart aus dem Plan
  • geplanter Beginn und geplantes Ende
  • tatsächlicher Beginn und tatsächliches Ende
  • genommene Pause: Beginn, Ende, oder „keine" – und im Fall der Unterbrechung ein Wort dazu
  • Grund der Abweichung in drei Worten: „Übergabe", „Ausfall Kollegin", „Notaufnahme"
  • Name der Person, die davon wusste

Der letzte Punkt ist der entscheidende, weil er zur Frage der Billigung oder Duldung führt. Zwei weitere Hinweise:

Führen Sie die Aufzeichnung laufend, nicht rückblickend. Eine Liste, die tagesaktuell entstanden ist, ist deutlich glaubwürdiger als eine, die nach einem Konflikt aus der Erinnerung zusammengestellt wurde.

Nehmen Sie keine Patientendaten hinein. Notieren Sie den Grund, nie den Namen. Pflegedokumentation und Bewohnerlisten dürfen Sie nicht kopieren; warum, steht in Kündigung in der Pflege.

Die Fristen, die im Hintergrund laufen

Der häufigste Grund, aus dem berechtigte Ansprüche verfallen, ist nicht ein verlorener Prozess, sondern eine Ausschlussfrist.

Die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes und die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten solche Fristen: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden – im TVöD sind es sechs Monate (§ 37 TVöD). Arbeitsverträge ohne Tarifbindung enthalten häufig zweistufige Verfallklauseln mit noch kürzeren Fristen.

Das heißt: Überstunden aus dem Frühjahr können im Herbst verloren sein, selbst wenn sie unstreitig geleistet wurden. Geltend machen heißt schriftlich, bezifferbar und an die richtige Stelle. Eine Bemerkung in der Übergabe ist keine Geltendmachung.

Prüfen Sie Ihren Vertrag auf das Wort „Ausschlussfrist" oder „Verfall", bevor Sie etwas liegen lassen. Ohne Frist im Vertrag gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren zum Jahresende – das ist der Ausnahmefall, nicht die Regel.

Wenn die Zeiten falsch im System stehen

Es kommt vor, dass Zeiten nachträglich korrigiert werden – dass aus 8:12 Stunden 8:00 werden, weil das System auf die Planzeit rundet, oder dass eine nicht genommene Pause automatisch abgezogen wird.

Ein automatischer Pausenabzug ohne Prüfung, ob die Pause stattgefunden hat, ist unzulässig. Widersprechen Sie schriftlich und benennen Sie die Tage. Bewahren Sie Ihre eigene Aufzeichnung auf; sie ist genau für diesen Fall gemacht. Besteht ein Betriebsrat, gehört der Vorgang dorthin: Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und dazu zählen Zeiterfassungssysteme.

Danach

Zwei Zahlen zum Abschluss, die den Aufwand rechtfertigen. Eine tägliche Überschreitung von zwanzig Minuten ergibt bei 200 Diensten im Jahr rund 67 Stunden. Ein täglich abgezogener, aber nie genommener Pausenanteil von 30 Minuten ergibt rund 100 Stunden. Das sind zusammen mehr als zwei Monatsgehälter an Arbeitszeit, die nur dann bezahlt wird, wenn sie aufgeschrieben ist.

Was davon wie bezahlt wird, steht in Zulagen und Zuschläge in der Pflege; wie sich daraus ein Argument im Gespräch machen lässt, in Gehalt verhandeln in der Pflege. Und wenn die Antwort lautet, dass sich daran nichts ändern wird: Der Bestand an offenen Stellenangeboten wird täglich abgeglichen.

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